Hundekontrollstelle
Für den Vollzug des kantonalen Hundegesetztes ist grundsätzlich die Politische Gemeinde zuständig. Dem kantonalen Veterinäramt obliegt die Durchführung der Bewilligungsverfahren für die Haltung potentiell gefährlicher Hunde.
Zu- und Wegzüge, Halterwechsel sowie den Tod Ihres Hundes melden Sie bitte innert 10 Tagen der Hundekontrollstelle. Mutieren Sie zusätzlich einen Halterwechsel oder Tod wenn möglich selbst in der Hundedatenbank AMICUS.
Im Kanton Thurgau gilt in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand eine generelle Leinenpflicht für Hunde. Weitere Informationen finden Sie im Flyer. Vielen Dank, dass Sie sich an die Leinenpflicht halten und bei Spaziergängen Rücksicht auf die Wildtiere nehmen.
Alle weiteren Informationen zur Hundehaltung in Thundorf finden Sie in unserem Merkblatt.
Rechtsgrundlagen:
- SR 455 Tierschutzgesetz
- SR 455.1 Tierschutzverordnung
- RB 641.2 Hundegesetz des Kantons Thurgau
- RB 641.21 Hundeverordnung des Kantons Thurgau
Kontakt
HundekontrollstelleHauptstrasse 10
8512 Thundorf
Tel. 058 346 12 00
christina.bruderer@thundorf.ch
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
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